Berufsunfähigkeits­versicherung
für Piloten

Loss of Licence Versicherung

Loss of Licence Versicherung
TOP-Berufsunfähigkeits­versicherung für Verkehrspilot

Ein Pilot sollte bei seiner BU-Versicherung darauf achten, dass eine Fluguntauglichkeitsklausel hierin vereinbart ist. Allerdings muss die Loss of Licence Klausel optimal ausgestaltet sein, da sonst die Gefahr besteht, dass es im Fall einer Fluguntauglichkeit zu einer unangenehmen Überraschung kommt und die Versicherung die Zahlung der BU-Rente verweigert.

Die Ausgestaltung einer hervorragenden Loss of Licence Klausel

Der Versicherungsfall
Der Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte für voraussichtlich sechs Monate flugdienstuntauglich ist oder ununterbrochen mindestens sechs Monate fluguntauglich war.
Der versicherte Flugzeugführer muss aus gesundheitlichen flugdienstuntauglich sein. Eine Schwangerschaft gilt nicht als gesundheitlicher Grund.
Ein Pilot von Verkehrsflugzeugen ist bereits in folgendem Fall flugdienstuntauglich:
Die notwendigen Voraussetzungen der Tauglichkeitsklasse eins sind nicht mehr erfüllt.
Wenn der versicherte Pilot flugdienstuntauglich ist, verzichtet der Versicherer auf die Möglichkeit auf eine andere Tätigkeit zu verweisen. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit ausübt und welche Einkünfte er daraus erzielt.

Mit dieser Klausel ist ein Pilot von Verkehrsflugzeugen bereits dann abgesichert, wenn er die Tauglichkeitsklasse eins und damit die Lizenz aus gesundheitlichen Gründen verliert.
Weiterhin verzichtet der Berufsunfähigkeitsversicherer sowohl auf die abstrakte, als auch auf die konkrete Verweisung.
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung bedeutet, er kann die Leistung nicht verweigern, weil der versicherte Pilot theoretisch noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte, wie zum Beispiel Fluglehrer.
Außerdem wird auch auf die konkrete Verweisung verzichtet. Wird auf die konkrete Verweisung verzichtet, zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann die versicherte Rente weiter, wenn der versicherte Pilot einen anderen Beruf tatsächlich ausübt und hieraus ein Einkommen erzielt.
Die meistens Loss of Licence Versicherungen verzichten zwar auf die abstrakte Verweisung, jedoch nicht auf die konkrete Verweisung.

Der Verzicht auf die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten ist eine absolute TOP-Leistung in der LoL-Versicherung.
Nur die besten Berufsunfähigkeitsversicherungen für Piloten verzichten auf die abstrakte und konkrete Verweisung!

Es wird bei dieser Klausel auch nicht zwischen einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung unterschieden. Ebenso wird der Versicherungsschutz nicht auf eine unbefristete Anstellung abgestellt. Die meisten Loss of Licence Versicherungen, die in Deutschland angeboten werden, gelten nur, solange der Pilot in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung beschäftigt ist.

Da niemand sicher sein kann, ob er immer in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung arbeitet, ist eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf eine Zeit in welcher der Pilot lediglich in Teilzeit oder befristet beschäftigt ist, eine extrem gefährliche Einschränkung der meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen für Flugzeugführer.
Unsere Loss of Licence Versicherung beinhaltet diese Einschränkungen nicht!

Ein weiterer Stolperstein, der sich in vielen Berufsunfähigkeitsversicherungen für Piloten findet, ist, wenn der Flugzeugführer den Arbeitgeber wechselt. Hier wird der Versicherungsschutz mit folgender Formulierung eingeschränkt:
Der Versicherungsschutz besteht nur so lange, wie der versicherte Pilot in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, bei dem er bei Vertragsabschluss beschäftigt war.
Wechselt der Versicherte den Arbeitgeber, kann der Versicherer prüfen, ob er den Piloten weiter gegen Fluguntauglichkeit versichern will. Wie diese Prüfung allerdings aussieht, wird in den Versicherungsbedingungen nicht erläutert. Im Zweifelsfall hat der versicherte Pilot jahrelang in seine Berufsunfähigkeitsversicherung eingezahlt, wechselt den Arbeitgeber und der Versicherer versichert ihn nicht weiter gegen das Risiko Fluguntauglichkeit.
Eine Loss of Licence Versicherung mit einer Arbeitgeberklausel kann also keinesfalls eine gute Absicherung gegen Lizenzverlust darstellen!
Unsere Lizenzverlustversicherung lässt den Versicherungsschutz weiterbestehen, wenn der versicherte Pilot unmittelbar zu einem Arbeitgeber wechselt, der ein Verkehrsrecht für Deutschland hat. Lediglich bei einem Wechsel zu einer Personalleasingagentur oder Personalvermittlung oder einem Arbeitsverhältnis als selbstständiger Flugzeugführer (Freelancer), entfällt der Versicherungsschutz bei Flugdienstuntauglichkeit.

Sonderrisiken:
Folgende Sonderrisiken sind in unserer Loss of Licence Versicherung für Piloten ohne Zuschlag mitversichert und müssen beim Abschluss auch nicht angegeben werden.
Im Einzelnen sind dies Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen, Ballonfahren sowie Motor- und Segelflug.
Unsere Pilotenversicherung beinhaltet auch Versicherungsschutz für Kunstflüge, wenn der Versicherte die erforderlichen Lizenzen besitzt und kunstflugtaugliches bzw. zum Kunstflug behördlich zugelassenes Fluggerät benutzt.
Mit unserer LoL Versicherung sind also auch häufig von Flugzeugführern ausgeübte Risiken und Hobbys ohne Zuschlag mitversichert, für die andere Versicherungsgesellschaften Ausschlüsse oder hohe Zuschläge vereinbaren.

Unsere Berufsunfähigkeits­versicherung für Piloten beinhaltet alle wichtigen Punkte

  • TOP-Fluguntauglichkeitsklausel
  • Verlust Tauglichkeitsklasse versichert
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung
  • Verzicht auf konkrete Verweisung
  • Gute Klausel Arbeitgeberwechsel
  • Bei Wechsel in Teilzeit versichert
  • befristetes Arbeitsverhältnis versichert
  • keine gesundheitlichen Ausschlüsse
  • Psyche mitversichert
  • verkürzter Prognosezeitraum
  • keine Beschränkung auf Vollzeit
  • Sonderrisiken mitversichert

Ein Pilot ist mit unserer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Loss of Licence Klausel bestens abgesichert!
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