Ob und welche Ansprüche ein Pilot oder Flugschüler bei Eintritt einer Flugdienstuntauglichkeit hat, hängt von mehreren Faktoren ab.
Zunächst muss man hierzu wissen, dass es eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente nur noch für Personen gibt, die vor dem 01. Januar 1961 geboren wurden.
Für alle nach diesem Zeitpunkt Geborenen gibt es nur noch die zweistufige Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies bedeutet, die Mehrzahl der heute beruflich tätigen oder sich in Ausbildung befindlichen Flugzeugführer haben keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche BU-Rente, sondern nur noch auf die zweistufige Erwerbsminderungsrente.
Die Erwerbsminderungsrente der GRV
Ist ein Pilot in Deutschland gesetzlich rentenversichert, hat er einen Anspruch auf die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er erwerbsgemindert ist.
Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist, bevor die Erwerbsminderung eintrat. Ist der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung weniger als 60 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung Mitglied, besteht keinerlei Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente.
Problem Restleistungsvermögen
Man muss wissen, dass die Leistung der gesetzlichen Versicherung auf das Restleistungsvermögen abstellt.
Restleistungsvermögen bedeutet, dass die GRV prüft, ob der Versicherte theoretisch noch in der Lage wäre, irgendeiner beliebigen Tätigkeit am Arbeitsmarkt nachzugehen.
Einen Berufsschutz gibt es nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der versicherte Pilot nach dem 01. Januar 1961 geboren wurde.
Welche Voraussetzungen neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vorliegen müssen, damit der Flugschüler oder der Pilot eine Leistung aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente erhält, soll im Folgenden beschrieben werden.
Zunächst einmal darf er nicht mehr in der Lage sein irgendeine beliebige Tätigkeit theoretisch auszuüben.
Es wird also nicht geprüft, ob der in der GRV versicherte Pilot seinen Beruf als Flugzeugführer weiter ausüben könnte oder der Flugschüler seine Ausbildung weiterführen könnte.
Die gesetzliche Rentenversicherung könnte beispielsweise darauf verweisen, dass eine Hilfstätigkeit bei der Pflege eines Parks durchaus noch ausgeübt werden könnte und würde im Hinblick darauf keine Leistung erbringen.
Nun kommt es allerdings auch noch darauf an, wie lange eine solch theoretisch mögliche Tätigkeit ausgeübt werden könnte.
Ist dies nur noch weniger als sechs Stunden täglich möglich, entsteht der Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Es wird nicht berücksichtigt, ob dieser theoretisch ausübbare Beruf auch wirklich ausgeübt wird und ob es mögliche Arbeitsplätze hierfür gibt.
Allein die Möglichkeit irgendeiner Tätigkeit noch mehr als sechs Stunden nachzugehen, reicht, um keine Leistungen aus der GRV zu erlangen.
Es dürfte also einer GRV wahrscheinlich ein Leichtes sein, einen wegen der Nichterteilung des Medicals fluguntauglichen Piloten auf einen anderen Beruf zu verweisen und damit die Leistung zu verweigern.
Die volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, mehr als drei Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt ca. 34 Prozent des letzten Einkommens.
Die halbe gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird fällig, wenn der Versicherte noch irgendeiner Tätigkeit zwischen drei und sechs Stunden täglich nachgehen kann. Sie liegt bei ca. 17 Prozent des letzten Einkommens.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Loss of Licence Klausel stellt auf das Berufsbild Pilot bzw. Flugschüler ab. Sie leistet bei Verlust der Lizenz aus gesundheitlichen Gründen.
Hieraus wird deutlich, wie wichtig die Loss of Licence Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten und Flugschüler ist.
Denn in den meisten Fällen hat ein Pilot oder Flugschüler keinerlei Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Absicherung.